(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
(2) Vor der Errichtung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die geplante Bestattungsanlage nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
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