§ 51 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber vorzusehen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Benützungsrecht (§ 40 Abs. 1 lit. b) oder bei Stilllegung oder Auflassung eines Friedhofes ein Rückersatz von bereits entrichteten Friedhofsgebühren vorzunehmen ist.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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