In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber vorzusehen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Benützungsrecht (§ 40 Abs. 1 lit. b) oder bei Stilllegung oder Auflassung eines Friedhofes ein Rückersatz von bereits entrichteten Friedhofsgebühren vorzunehmen ist.
0 Kommentare zu § 51 BestG