(1) Für die Benützung von Friedhofseinrichtungen kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsgebührenordnung) Abgaben (Friedhofsgebühren) erheben.
(2) Das zu erwartende Aufkommen an Friedhofsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis umfasst
a) | die Tilgung der Kosten für die Errichtung und die Erneuerung der Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer; | |||||||||
b) | die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in lit. a genannten Zwecke aufgewendet wurden; | |||||||||
c) | die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung der Friedhofsanlage. |
(3) Anstelle der nach den §§ 44 bis 48 vorgesehenen Friedhofsgebühren dürfen keine privatrechtlichen Entgelte eingehoben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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