Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ab dem Zeitpunkt der Stilllegung eines Friedhofes wird das Benützungsrecht auf das Recht und die Pflicht zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte eingeschränkt.
In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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