(1) Der Bürgermeister hat unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.
(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat der Bürgermeister mit Bescheid dem Rechtsträger der Bestattungsanlage die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Der Bürgermeister hat die Stilllegung der Anlage anzuordnen, wenn so schwer wiegende Mängel bestehen, dass die ordnungsgemäße Benützung der Bestattungsanlage nicht mehr gesichert erscheint. Die Stilllegung ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Stilllegung unter entsprechenden Auflagen anzuordnen. Wenn die Gründe für die Stilllegung weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
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