Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte darf nicht höher als die Grabstättengebühr sein.
(2) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes nach § 38 Abs. 5 ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzusehen.
In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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