(1) Die beabsichtigte Verwendung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn
a) | die errichtete Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 entspricht, | |||||||||
b) | die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, | |||||||||
c) | eine dem § 55 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung vorliegt. |
(3) Vor der beabsichtigten Verwendung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die errichtete Bestattungsanlage nach ihrer Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet und ob die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
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