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Die Gebühr fürFür die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durchschnittlichen Aufwand für die Vornahme einer Enterdigung nicht übersteigtkann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
Die Gebühr fürFür die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durchschnittlichen Aufwand für die Vornahme einer Enterdigung nicht übersteigtkann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009