§ 47 BestG

Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

Die Gebühr fürFür die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durchschnittlichen Aufwand für die Vornahme einer Enterdigung nicht übersteigtkann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

Die Gebühr fürFür die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durchschnittlichen Aufwand für die Vornahme einer Enterdigung nicht übersteigtkann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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