§ 39 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten anderen Personen zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung bestimmt ist.

(2) Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend. Mangels einer solchen geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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