§ 50 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Friedhofs- und Feuerbestattungsgebühren sind vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben und werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(2) Schuldner der Grabstättengebühr, der Verlängerungsgebühr und Enterdigungsgebühr ist der Benützungsberechtigte. Die Aufbahrungsgebühr und die sonstigen Friedhofsgebühren sowie die Feuerbestattungsgebühren schuldet derjenige, der nach § 3 Abs. 1 für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.

(3) Sind nach Abs. 2 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

(4) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Gebühren.

(5) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber den Personen zu, die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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