In der Friedhofsgebührenordnung können insbesondere folgende Arten von Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden:
a) | Grabstättengebühren (§ 44), | |||||||||
b) | Gebühren für die Verlängerung des Benützungsrechtes einer Grabstätte (§ 45), | |||||||||
c) | Bestattungsgebühren (§ 46), | |||||||||
d) | Enterdigungsgebühren (§ 47), | |||||||||
e) | Aufbahrungsgebühren (§ 48). |
0 Kommentare zu § 43 BestG