Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.:
1. | ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und | |||||||||
2. | die erforderlichen weiteren Lehrer. |
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.:
1. | ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und | |||||||||
2. | die erforderlichen weiteren Lehrer. |
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.