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Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich
48.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,
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Technische Dienste im PTA-Bereich
48.7. In den technischen Diensten im PTA-Bereich
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Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
48.9. Bei der Schiffahrtspolizei
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Dienst in Unteroffiziersfunktion
48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
Zollagerdienst
48.11. Im Zollagerdienst
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48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
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Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich
48.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,
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Technische Dienste im PTA-Bereich
48.7. In den technischen Diensten im PTA-Bereich
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Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
48.9. Bei der Schiffahrtspolizei
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Dienst in Unteroffiziersfunktion
48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
Zollagerdienst
48.11. Im Zollagerdienst
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48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.