Anl. 1/44 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

Ernennungserfordernisse:

44.1. Verwendung in einer im § 43a oder im § 44 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.

44.2. Überdies

a)

das Zeugnis nach § 49 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes oder

b)

die Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes

für die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.

44.3. Bei Beamten,Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die nach § 52 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes zur Berufsausübung berechtigt sind, wird das Erfordernis der Z 44.2 ersetzthiefür erforderliche Berufsberechtigung:

a)

durch ein nach § 15 Abs. 3 Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oderSanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,

b)

durch ein Zeugnis über das abgelegte erste RigorosumVerwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, oderGuKG.

c) durch den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.1997

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

Ernennungserfordernisse:

44.1. Verwendung in einer im § 43a oder im § 44 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.

44.2. Überdies

a)

das Zeugnis nach § 49 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes oder

b)

die Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes

für die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.

44.3. Bei Beamten,Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die nach § 52 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes zur Berufsausübung berechtigt sind, wird das Erfordernis der Z 44.2 ersetzthiefür erforderliche Berufsberechtigung:

a)

durch ein nach § 15 Abs. 3 Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oderSanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,

b)

durch ein Zeugnis über das abgelegte erste RigorosumVerwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, oderGuKG.

c) durch den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten