Anl. 1/44 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
  1. a)Litera adas Zeugnis nach § 49 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes oderdas Zeugnis nach Paragraph 49, Absatz eins, des Krankenpflegegesetzes oder
  2. b)Litera bdie Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzesdie Berufsberechtigung nach Paragraph 52, Absatz 3, des Krankenpflegegesetzes
  3. a)Litera aVerwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,Verwendung in einer im Paragraph 44, MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,
  4. b)Litera bVerwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.
für die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.
  1. a)Litera adurch ein nach § 15 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oderdurch ein nach Paragraph 15, Absatz 3, des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oder
  2. b)Litera bdurch ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, oderdurch ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,, oder
  3. c)Litera cdurch den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.1997
  1. a)Litera adas Zeugnis nach § 49 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes oderdas Zeugnis nach Paragraph 49, Absatz eins, des Krankenpflegegesetzes oder
  2. b)Litera bdie Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzesdie Berufsberechtigung nach Paragraph 52, Absatz 3, des Krankenpflegegesetzes
  3. a)Litera aVerwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,Verwendung in einer im Paragraph 44, MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,
  4. b)Litera bVerwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.
für die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.
  1. a)Litera adurch ein nach § 15 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oderdurch ein nach Paragraph 15, Absatz 3, des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oder
  2. b)Litera bdurch ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, oderdurch ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,, oder
  3. c)Litera cdurch den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten