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44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6
Ernennungserfordernisse:
44.1. Verwendung in einer im § 43a oder im § 44 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.
44.2. Überdies
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44.3. Bei Beamten,Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die nach § 52 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes zur Berufsausübung berechtigt sind, wird das Erfordernis der Z 44.2 ersetzthiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) |
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44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6
Ernennungserfordernisse:
44.1. Verwendung in einer im § 43a oder im § 44 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.
44.2. Überdies
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44.3. Bei Beamten,Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die nach § 52 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes zur Berufsausübung berechtigt sind, wird das Erfordernis der Z 44.2 ersetzthiefür erforderliche Berufsberechtigung:
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