Anl. 1/09 BDG 1979 Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist

  1. a)Litera adie Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
  2. b)Litera bfür jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.

9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)9.12. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 24.12.2020 bis 29.12.2022

9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist

  1. a)Litera adie Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
  2. b)Litera bfür jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.

9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)9.12. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

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