Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2.Ziffer 2in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
(2)Absatz 2Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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