§ 200i BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,

2.

in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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