(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. | in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“. |
(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.
0 Kommentare zu § 200i BDG 1979