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(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis nicht anzuwenden:
1. | die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), | |||||||||
2. | § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 | |||||||||
5. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) | |||||||||
7. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1. | § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung), | |||||||||
2. | § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 | |||||||||
5. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) | |||||||||
7. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet. |
(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis nicht anzuwenden:
1. | die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), | |||||||||
2. | § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 | |||||||||
5. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) | |||||||||
7. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1. | § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung), | |||||||||
2. | § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 | |||||||||
5. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) | |||||||||
7. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet. |
(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.