§ 187 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten

Dienstverhältnis nicht anzuwenden:

1.

die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),

2.

§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3.

die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

5.

§ 57 (Gutachten),

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

7.

die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:

1.

§ 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),

2.

§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

3.

die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

5.

§ 57 (Gutachten),

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

7.

die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.

(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2012

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten

Dienstverhältnis nicht anzuwenden:

1.

die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),

2.

§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3.

die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

5.

§ 57 (Gutachten),

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

7.

die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:

1.

§ 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),

2.

§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

3.

die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

5.

§ 57 (Gutachten),

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

7.

die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.

(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

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