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Amtstitel
§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistentenUniversitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. |
| |||||||||
2. | im definitiven Dienstverhältnis |
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "„Assistenzarzt"“.
Amtstitel
§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistentenUniversitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. |
| |||||||||
2. | im definitiven Dienstverhältnis |
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "„Assistenzarzt"“.