§ 185 BDG 1979 Amtstitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 185, (1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

  1. 1.Ziffer einsje nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",
  2. 2.Ziffer 2im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".
  3. (1)Absatz einsFür Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
    1. 1.Ziffer einsim zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
    2. 2.Ziffer 2im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
  4. (2)Absatz 2Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel „Assistenzarzt“.
  1. (2)Absatz 2Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel "Assistenzarzt".

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.1999
Paragraph 185, (1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

  1. 1.Ziffer einsje nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",
  2. 2.Ziffer 2im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".
  3. (1)Absatz einsFür Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
    1. 1.Ziffer einsim zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
    2. 2.Ziffer 2im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
  4. (2)Absatz 2Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel „Assistenzarzt“.
  1. (2)Absatz 2Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel "Assistenzarzt".

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