§ 185 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Amtstitel

§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistentenUniversitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1.

je nach Verwendung "im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",

2.

im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.1999

Amtstitel

§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistentenUniversitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1.

je nach Verwendung "im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",

2.

im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".

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