(1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. | die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa | |||||||||
a) | der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder | |||||||||
b) | die anderen Arbeiten, | |||||||||
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180a Abs. 3 Z 1) | ||||||||||
2. | die Lehr- und Prüfungstätigkeit und | |||||||||
3. | die Mitwirkung in Universitätsorganen. |
(2) Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
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