§ 181 BDG 1979 Dienstzeit

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand fürZur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
    1. 1.Ziffer einsdie selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
      1. a)Litera ader Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
      2. b)Litera bdie anderen Arbeiten,
      soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180a Abs. 3 Z 1)soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
    2. 2.Ziffer 2die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung in Universitätsorganen.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Absatz eins, nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Der Universitätsassistent hat die nach Absatz 2, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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