§ 103 BDG 1979 Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, Absatz 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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