(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 104e Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
(5) Stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu wenige geeignete Bedienstete für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen, bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisung gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen obersten Organ schriftlich herzustellen.
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