Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bestellt werden.
(2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
(5)Absatz 5Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben ein von ihr oder ihm oder vom jeweiligen Zentralausschuss bestelltes Mitglied der Disziplinarkommission seiner Funktion zu entheben, wenn es
1.Ziffer einsaufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2.Ziffer 2die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6)Absatz 6Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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