Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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