Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.02.2026
(1)Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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