§ 103 BDG 1979 Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  4. (2)Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, Absatz 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
  5. (3)Absatz 3DerDie Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  6. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 54 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 54, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  7. (5)Absatz 5Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.07.2019
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  4. (2)Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, Absatz 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
  5. (3)Absatz 3DerDie Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  6. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 54 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 54, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  7. (5)Absatz 5Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

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