Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.
(2)Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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