§ 104i BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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