§ 14 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämternvom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenesdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämterdes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämterdes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2002

(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämternvom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenesdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämterdes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämterdes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

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