§ 8 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der Bundesregierung bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenpolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung;
    4. 4.Ziffer 4die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2016).die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,).
  3. (3)Absatz 3Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
    1. 1.Ziffer einsVorname und Familienname,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht sowie
    4. 4.Ziffer 4Grad der Behinderung.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Artikel 32, DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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