Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Mai 2003 als Oberbaurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Vom 1. Mai 1984 bis 12. Februar 1995 war der Beschwerdeführer bei der Firma S. tätig. Vom 13. Februar 1995 bis 30. April 2003 stand der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Die Aufnahme erfolgte als VB I/a, wobei dem Beschwerdeführer die privaten Vordienstzeiten bei der genannten Firma... mehr lesen...
Index: L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandL22001 Landesbedienstete Burgenland40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz63/03 Vertragsbedienstetengesetz
Norm: AVG §56;GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447 impl;LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;LVBG Bgld 1985 §2;VBG 1948 §26 Abs3 impl;
Rechtssatz: Die Auffassung, das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter und als öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei als ein... mehr lesen...
Index: L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;
Rechtssatz: Eine Vortätigkeit oder ein Studium ist dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Er... mehr lesen...
Index: L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandL22001 Landesbedienstete Burgenland40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz63/03 Vertragsbedienstetengesetz
Norm: AVG §68 Abs1;GehG 1956 §12 Abs3 idF 1999/I/127 impl;LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;LVBG Bgld 1985 §2;VBG 1948 §26 Abs3 impl;VBG/Bgld 1985 §26 Abs3;
Rechtssatz: Wenn Vordienstzeiten bereits im Vertragsbedienstetenverhältnis voll angerechnet worden ... mehr lesen...
Index: L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
Norm: LBBG Bgld 2001 §10 Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/12/0237 E 15. Oktober 2003 RS 2
(Hier nur der erste Satz; hier: Der Beschwerdeführer hat als
Vertragsbediensteter acht Jahre, zwei Monate und sechzehn Tage vor
dem Antritt seines Dienstes als Beamter eine seiner Tätigkeit bei
Antritt seines Dienstes als Beamter im Wesentlichen gleichartige
Tätigkeit ausgeübt.)... mehr lesen...