Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsRehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:Rehabilitationsträger im Sinne des Paragraph 2, sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1.Ziffer einsgesetzliche Unfallversicherung,
2.Ziffer 2gesetzliche Pensionsversicherung,
3.Ziffer 3gesetzliche Krankenversicherung,
4.Ziffer 4Arbeitsmarktförderung,
5.Ziffer 5Kriegsopferversorgung,
6.Ziffer 6Heeresversorgung,
7.Ziffer 7Entschädigung von Verbrechensopfern,
8.Ziffer 8Opferfürsorge,
9.Ziffer 9Behinderteneinstellung,
10.Ziffer 10Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
11.Ziffer 11Entschädigung von Impfschäden,
12.Ziffer 12Tuberkulosehilfe.
(2)Absatz 2Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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