(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1. | gesetzliche Unfallversicherung, | |||||||||
2. | gesetzliche Pensionsversicherung, | |||||||||
3. | gesetzliche Krankenversicherung, | |||||||||
4. | Arbeitsmarktförderung, | |||||||||
5. | Kriegsopferversorgung, | |||||||||
6. | Heeresversorgung, | |||||||||
7. | Entschädigung von Verbrechensopfern, | |||||||||
8. | Opferfürsorge, | |||||||||
9. | Behinderteneinstellung, | |||||||||
10. | Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, | |||||||||
11. | Entschädigung von Impfschäden, | |||||||||
12. | Tuberkulosehilfe. |
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
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