Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMaßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen Maßnahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Die Rehabilitationsträger haben dafür Vorsorge zu treffen, daß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation unverzüglich eingeleitet werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, daß zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen angezeigt sind. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zuständigen Rehabilitationsträger eingebracht. Maßnahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen, dem der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten nachträglich zu ersetzen hat.
(3)Absatz 3Der zuständige Rehabilitationsträger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufliche Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prüfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Maßnahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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