§ 10 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.

Das Vorschlagsrecht steht zu:

1.

Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;

2.

für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;

3.

für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;

4.

für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;

5.

für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

6.

für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsDie im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 10, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.
  1. 1.Ziffer einsFür die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;Für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
  2. 2.Ziffer 2für die im § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
  3. 3.Ziffer 3für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
  4. 4.Ziffer 4für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
  5. 5.Ziffer 5für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
  6. 6.Ziffer 6für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. 7.Ziffer 7für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10, genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
  1. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
  3. (4)Absatz 4Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
  4. (5)Absatz 5Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 18.07.2024
(1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.

Das Vorschlagsrecht steht zu:

1.

Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;

2.

für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;

3.

für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;

4.

für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;

5.

für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

6.

für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsDie im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 10, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.
  1. 1.Ziffer einsFür die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;Für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
  2. 2.Ziffer 2für die im § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
  3. 3.Ziffer 3für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
  4. 4.Ziffer 4für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
  5. 5.Ziffer 5für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
  6. 6.Ziffer 6für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. 7.Ziffer 7für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10, genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
  1. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
  3. (4)Absatz 4Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
  4. (5)Absatz 5Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

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