§ 6 BBG Zuständigkeit

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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