Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen. Ist ungeklärt, welcher der im Paragraph 3, genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach Paragraph 4, Absatz 2, vorzugehen.
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