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§ 161 BauV (Bauarbeiterschutzverordnung), Strafbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 161 BauV Strafbestimmungen
BauV - Bauarbeiterschutzverordnung
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Übertretungen dieser Verordnung sind nach
§ 130 Abs. 5 Z 1 ASchG
zu bestrafen.
In Kraft seit 16.04.1998 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BauV
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Paragrafennavigation
§ 150 BauV Instandhaltung
§ 151 BauV Prüfungen
§ 152 BauV (weggefallen)
§ 153 BauV Reinigung
§ 154 BauV Unterweisung
§ 155 BauV Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 156 BauV Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 157 BauV Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
§ 158 BauV Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.
§ 159 BauV Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
§ 161 BauV Strafbestimmungen
§ 162 BauV Übergangsbestimmungen
§ 163 BauV Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 164 BauV Inkrafttreten
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) Fundstelle
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 159 BauV
§ 162 BauV
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