§ 162 BauV Übergangsbestimmungen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
§ 162.Paragraph 162,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,)

  1. (2)Absatz 2Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 34, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 39, Abs. 04 dritter Satz und Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  2. (4)Absatz 4§ 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.Paragraph 92, Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  3. (6)Absatz 6Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 7 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  4. (10)Absatz 10Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2 b, dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
  5. (11)Absatz 11Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.Die Paragraphen 8, Absatz 2 bis 2c, 57, 58 Absatz 2 a,, 59 Absatz 2 und 3a, 64 und 87 Absatz 3 und 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 162 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 162 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 162 BauV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 162 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 162 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 161 BauV
§ 163 BauV