(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(10) Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(11) Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.
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