Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2)Absatz 2Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 7 verzichtet werden.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.Absatz 2, gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
(4)Absatz 4Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.Absatz 2, gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
(5)Absatz 5Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:Wird gemäß Absatz 2, auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
1.Ziffer einsDie Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.
2.Ziffer 2Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.
3.Ziffer 3Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht offengehalten werden.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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