§ 154 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.

(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren und über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie Sicherheitsdatenblätter, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.

(3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.

(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Er kann diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten fachkundigen Personen übertragen.

(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.

(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.

(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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