Gemäß § 33 Abs. 4 ANSchG wird festgestellt, daß die Verordnung vom 10. November 1954, BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1973 und BGBl. Nr. 39/1974, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft tritt.
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