§ 150 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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