Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat auf Baustellen eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.
(2)Absatz 2Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
(3)Absatz 3Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
1.Ziffer einsVormerke über Übungen und Messungen gemäß § 53 Abs. 3,Vormerke über Übungen und Messungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3,,
2.Ziffer 2Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, undNachweise gemäß Paragraphen 5, Absatz 5 und 98 Absatz eins,, und
(4)Absatz 4Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
(5)Absatz 5Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.Anstelle der in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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