(1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
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