§ 153 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.

(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 153 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 153 BauV


Entscheidungen zu § 153 Abs. 1 BauV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 153 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 153 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 152 BauV
§ 154 BauV