§ 161 BauV Strafbestimmungen

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.1998 bis 31.12.9999
§ 161.Paragraph 161,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 161§ 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen. (Anm Übertretungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

Stand vor dem 15.04.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.04.1998
§ 161.Paragraph 161,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 161§ 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen. (Anm Übertretungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

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