IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wir... mehr lesen...