(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
(3)Absatz 3Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.
In Kraft seit 16.04.1998 bis 31.12.9999
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