§ 158 BauV Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

In Kraft seit 16.04.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 158 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 158 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 158 BauV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 158 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 158 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 157 BauV
§ 159 BauV