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§ 158. (1) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.
§ 158. (1) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.