(1) Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben werden, daß Arbeitnehmer durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können. In Räumen dürfen solche Geräte nur aufgestellt werden, wenn eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und durch regelmäßigen Luftaustausch die Abgase ins Freie abgeführt werden, sodaß ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17% gewährleistet ist.
(2) Schmelzgeräte müssen während des Betriebes von einer Bedienungsperson beaufsichtigt werden. Vor Inbetriebnahme von Schmelzgeräten muß allenfalls vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne entfernt werden, Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.
0 Kommentare zu § 148 BauV