(1) Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Auf Fahrzeugen aufgebaute Verteilermaste müssen entsprechend den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen mit dem Fahrzeug verbunden sein und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden können.
(3) Kann die Bedienungsperson nicht bei allen Mastbewegungen das Ende der Förderleitung beobachten, darf der Verteilermast nur auf Zeichen eines Einweisers bedient werden.
(4) Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muß das Förderleitungssystem von Verteilermasten drucklos gemacht werden.
(5) Bei pneumatischer Reinigung von Förderleitungen muß der Endschlauch entfernt und ein Fangkorb oder eine andere gleichwertige Einrichtung verwendet werden.
(6) Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf Unterbauten, die während des Betriebes verfahrbar sind, müssen Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der Unterbauten verhindern.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
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