Mit Punkt 5.) des Bescheides vom 23.6.1999 stellte die belangte Behörde ein Strafverfahren wegen Übertretung des § 153 Abs 1 Bauverordnung (mangelnde Reinhaltung des als Aufenthaltsraum dienenden Baustellencontainers) ein. Begründet wurde dieser Einstellungsbescheid damit, dass auf der gegenständlichen Baustelle erwiesenermaßen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer des Beschuldigten beschäftigt gewesen seien und daher die Bestimmung des § 36 Bauverordnung gar nicht anzuwenden sei, weshalb den A... mehr lesen...
Rechtssatz: Muss nach § 36 Abs 1 BauV auf einer Baustelle ein Aufenthaltsraum nicht zur Verfügung gestellt werden, weil der Arbeitgeber auf dieser Baustelle nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist es auch nicht erforderlich, einen ohne Verpflichtung zur Verfügung gestellten Aufenthaltsraum gemäß den folgenden Absätzen dieser Bestimmung auszustatten (z.B. mit ergonomischen Sitzgelegenheiten gemäß Abs 5, bzw. mit Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von Speisen gemäß Abs 7). Siehe h... mehr lesen...