§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann beantragen,auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmenaufnehmen, falls
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind unddie gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 128 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.die gemäß Paragraph 128, vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in den in Abs. 1 genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in den in Absatz eins, genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.
  3. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.
  4. (3)Absatz 3Erhält die Abwicklungsbehörde einen Antrag eines anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Gewährung eines Kredits, so hat sie den Bundesminister für Finanzen unverzüglich darüber zu informieren und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn sie die Kreditgewährung beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kredits an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Union folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdas volkswirtschaftliche Interesse an der österreichischen und europäischen Finanzmarktstabilität;
    2. 2.Ziffer 2die Tatsache, ob und wieweit Mittel des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus schon selbst verbraucht oder außerordentliche nachträgliche Beiträge eingehoben wurden sowie
    3. 3.Ziffer 3ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.
  5. (4)Absatz 4Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  6. (5)Absatz 5Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  7. (6)Absatz 6Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann beantragen,auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmenaufnehmen, falls
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind unddie gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 128 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.die gemäß Paragraph 128, vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in den in Abs. 1 genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in den in Absatz eins, genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.
  3. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.
  4. (3)Absatz 3Erhält die Abwicklungsbehörde einen Antrag eines anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Gewährung eines Kredits, so hat sie den Bundesminister für Finanzen unverzüglich darüber zu informieren und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn sie die Kreditgewährung beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kredits an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Union folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdas volkswirtschaftliche Interesse an der österreichischen und europäischen Finanzmarktstabilität;
    2. 2.Ziffer 2die Tatsache, ob und wieweit Mittel des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus schon selbst verbraucht oder außerordentliche nachträgliche Beiträge eingehoben wurden sowie
    3. 3.Ziffer 3ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.
  5. (4)Absatz 4Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  6. (5)Absatz 5Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  7. (6)Absatz 6Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

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