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(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
1. | Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten | |||||||||
2. | Gewährung von Darlehen an | |||||||||
3. | Erwerb von Vermögenswerten | |||||||||
4. | Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit; | |||||||||
5. | Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108; | |||||||||
6. | Beitragsleistungen an | |||||||||
7. | Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oder | |||||||||
8. | Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen. |
(2) Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
(3) Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Instituteine Bestimmte Wertpapierfirma oder UnternehmenEU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.
(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
1. | Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten | |||||||||
2. | Gewährung von Darlehen an | |||||||||
3. | Erwerb von Vermögenswerten | |||||||||
4. | Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit; | |||||||||
5. | Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108; | |||||||||
6. | Beitragsleistungen an | |||||||||
7. | Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oder | |||||||||
8. | Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen. |
(2) Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
(3) Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Instituteine Bestimmte Wertpapierfirma oder UnternehmenEU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.