§ 124 BaSAG Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsBesicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten desder in Abwicklung befindlichen InstitutsBestimmten Wertpapierfirma, seinerihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
    2. 2.Ziffer 2Gewährung von Darlehen an daseine in Abwicklung befindliche InstitutBestimmte Wertpapierfirma, seineihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    3. 3.Ziffer 3Erwerb von Vermögenswerten deseiner in Abwicklung befindlichen InstitutsBestimmten Wertpapierfirma;
    4. 4.Ziffer 4Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    5. 5.Ziffer 5Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108 ;,
    6. 6.Ziffer 6Beitragsleistungen an dasdie in Abwicklung befindliche InstitutBestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;Beitragsleistungen an dasdie in Abwicklung befindliche InstitutBestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
    7. 7.Ziffer 7Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oderKreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
    8. 8.Ziffer 8Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Instituteine Bestimmte Wertpapierfirma oder UnternehmenEU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Instituteine Bestimmte Wertpapierfirma oder UnternehmenEU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87,

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsBesicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten desder in Abwicklung befindlichen InstitutsBestimmten Wertpapierfirma, seinerihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
    2. 2.Ziffer 2Gewährung von Darlehen an daseine in Abwicklung befindliche InstitutBestimmte Wertpapierfirma, seineihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    3. 3.Ziffer 3Erwerb von Vermögenswerten deseiner in Abwicklung befindlichen InstitutsBestimmten Wertpapierfirma;
    4. 4.Ziffer 4Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    5. 5.Ziffer 5Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108 ;,
    6. 6.Ziffer 6Beitragsleistungen an dasdie in Abwicklung befindliche InstitutBestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;Beitragsleistungen an dasdie in Abwicklung befindliche InstitutBestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
    7. 7.Ziffer 7Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oderKreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
    8. 8.Ziffer 8Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Instituteine Bestimmte Wertpapierfirma oder UnternehmenEU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Instituteine Bestimmte Wertpapierfirma oder UnternehmenEU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Institutseiner Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87,

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